Bericht von der Copyright-Konferenz des Justizministeriums - 07./08.05.09 in Berlin.
In Ihrer Eingangsansprache lehnte die Justizministerin Frau Zypries die Einführung eines "Olivennes/Hadopi" Systems wie in Frankreich ab. Sie führte dafür vor allem Gründe des Datenschutzes an. Tatsächlich ist die Rechtslage in Deutschland aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung anders als in Frankreich. Leider ging Frau Zypries nicht auf die Möglichkeit des Einsatzes von Filtersoftware durch Provider ein. Die Einräumung einer "Flatrate" oder "Kulturabgabe" stellte sie zwar in den Raum, wurde von ihr aber unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Probleme ebenfalls abgelehnt.
Das Eingangsreferat von Prof. Hilty stellte vor allem unter ökonomischen Gesichtspunkten die bisherigen "Business-Modelle" der Kreativwirtschaft auf den Prüfstand. So wird laut Herrn Hilty zu wenig berücksichtigt, dass 80 % der in der Kreativwirtschaft Tätigen angestellt sind und nur ca. 20 % selbstständig sind. Er hält den vermögensrechtlichen Schutz der Urheber und Auswertende für zu stark und forderte "schlanke Intermediäre". Der Urheberrechtsschutz sollte nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein. Im Dreiparteienverhältnis Urheber/Verwerter/ Kunde sei der Verwerter durch die digitale Revolution weit gehend überflüssig geworden. Der sog.
Dreistufentest (s. hierzu www.ip.mpg.de) in der jetzigen Form führe teilweise zum Nachteilen für das Gemeinwohl.
Prof. Harhoff stellte ebenfalls die bisherige Arbeitsteilung zwischen Urheber und Verwerter in Frage. Die Qualitätsauswahl werde heute vom Kunden im Internet selbst getroffen und deswegen ein "schlanker Verwerter"
notwendig bzw. dieser überflüssig. Besonders kritisch setzte sich Herr Harhoff mit der durch die EU jüngst verlängerten Schutzfrist für Tonaufnahmen auseinander. Die Entscheidung des Europäische Parlaments führe zu "Wohlfahrtsverlusten". Im Bereich der Wissenschaft sei der "open access"
Gedanke zu begrüßen.
Prof. Reuß, der durch den "Heidelberger Appell" bekannt geworden ist, lehnte diesen Ansatz für seinen Bereich ab, da er die Refinanzierbarkeit und die Publikationsfreiheit für seine Forschungen gefährde. Zudem nahm er kritisch zum sog. "E-Book" und zum "Google Book Settlement" Stellung. Die Funktion der Kleinverlage und der Bibliotheken sei zudem in Gefahr.
Für den Bereich der Forschung sprachen sich Herr Wilbers (CERN) und Herr Merkel-Sobotta (Springer Science Verlag) für einen "open access" Ansatz bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen aus, da die Forschung ohnehin meist gänzlich vom Staat finanziert werde.
Am zweiten Tag wurde deutlich, dass sich der Bereich der "Entertainment Industry" aber deutlich vom Wissenschaftsbereich unterscheidet. Frau Perlmutter wies für die Musikindustrie darauf hin, dass auf einen legal Download zwanzig illegale Downloads kommen. Die Internet Service Provider sollten ihre legalen Angebote erweitern und mit den Verwertern kooperieren.
Herr Spielkamp von Irights.info hatte für die Probleme der Musikindustrie zwar Verständnis, erteilte aber wie Frau Zypries Maßnahmen gegen die Verbraucher wie etwa Internetsperren eine Absage. Er stelle nach wie vor Schwächen des Urhebervertragsrecht fest, so dass die Urheber meist "buy-out"
Verträgen der Verwerter ausgeliefert seien.
Für die GEMA konstatierte Herr Becker, dass die Urheber in der Informationsgesellschaft schlechter gestellt werden und Einnahmeverluste erleiden.
Anschließend wurden erneut Flatrate-Modelle diskutiert, die die Einnahmeverluste der Kreative auffangen könnten. Ob diese allerdings von allen 20 Mio. Internet-Nutzern erhoben werden könne, wurde eher kritisch beurteilt.
Herr Gurry, Generaldirektor der WIPO, meinte dass im digitalen Zeitalter der Zugang zu Inhalten nicht mehr durch Verträge, sondern durch automatische Lizenzen zeitgemäß sei. Die alten Marktmodelle würden nicht mehr funktionieren.
Jacques Toubon berichtete dann ausführlich vom Scheitern des sog.
Telecom-Paketes im EU-Parlament. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob eine Einschränkung beim Internet-Zugang nur nach einer gerichtlichen Entscheidung möglich sein soll.
Herr Lüder von der EU-Kommission machte deutlich, dass für die EU-Kommission bei audiovisuellen Richtlinien und allgemein bei Internet-Geschäftsmodellen die angemessene Vergütung des Urhebers im Mittelpunkt steht. Die jetzige Komplexität des Urheberrechts führe zum Abwandern in die Illegalität. Das Urheberrecht solle bei der EU auf keinen Fall als Teil des Verbraucherschutzes oder des Telekommunikationsrechts geführt werden, sondern einen eigenen Bereich bilden.
Nach meiner Einschätzung, wurden auf der Konferenz teilweise realitätsfremde Thesen diskutiert Es wurde zu wenig berücksichtigt, dass das Urheberrecht heute bei "youtube" oder "rapidshare" täglich milliardenfach mit Füssen getreten wird und die Bereitschaft des Kunden für Inhalte zu zahlen beim Konsumenten stets weiter abnimmt. Dies wird erhebliche Konsequenzen für die Kreativwirtschaft haben, da das alte System Urheber/Verwerter/Kunde durch die illegalen Internetangebote weit gehend angelöst worden ist.
Leider wurden auf der Konferenz für dieses Problem keine Lösungswege aufgezeigt und macht auch das Bundesjustizministerium unter Verweis auf datenschutzrechtliche Probleme keinerlei Anstrengungen unternimmt, um hier aktiv zu werden. Schließlich ist das Parlament und nicht das Bundesverfassungsgericht der Gesetzgeber und sollte dieser Lösungsansätze, wie etwa den Einsatz von Filtersoftware und eine angemessene Regelung der Störerhaftung von Access-Providern erarbeiten. Im Moment sieht die politische Landschaft allerdings leider nicht so aus, als ob hier wirklich nach Erfolg versprechenden Ansätzen gesucht wird. Es wäre bedauerlich, wenn die Kreativwirtschaft bei der Abwehr eines Überwachungsstaates als eine Art Kollateralschaden auf der Strecke bleiben würde.
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Andrés Heyn bei FOCUS ONLINE
Wacken - Headbanging vor dem Computer
Das “Wacken Open Air³ ist ausverkauft. Wer kein Ticket ergattert hat, kann das Metal-Festival live im Internet verfolgen. Doch die Altrocker Iron Maiden wollen nicht mitspielen. Von FOCUS-Autorin Annika Falk
Nach der Live-Übertragung der “Meistersinger von Nürnberg³ von den Bayreuther Festspielen kommen jetzt auch Metal-Fans auf ihre Kosten. Das “Wacken Open Air³ gibt es vom 31. Juli bis 2. August als kostenpflichtigen Live-Stream im Internet.
Am Wochenende verwandelt sich das beschauliche 1850-Seelen-Dorf Wacken in Schleswig-Holstein zur Hochburg des Heavy Metals. Seit 1990 pilgern Fans jedes Jahr im August zum größten Metal-Festival der Welt. Seit März ist die Veranstaltung ausverkauft. In diesem Jahr werden 65 000 Besucher erwartet.
Zusätzlich hoffen die Veranstalter auf tausende Zuschauer bei der Live-Übertragung im Internet.
Geplant war eine Übertragung durch MTV. Als die Verhandlungen scheiterten, entschieden sich die Veranstalter des “Wacken Open Air³ für einen eigenen Live-Stream. Rund 20 der 70 Bands werden im Internet zu sehen sein. Doch ausgerechnet Iron Maiden, der Hauptakteur der Veranstaltung, fehlt dabei.
Sie erlaubten dem Veranstalter nach lizenzrechtlichen Verhandlungen keine Übertragung im Netz.
Beim Auftritt auf dem Graspop-Festival in Belgien entgegnete Sänger Bruce Dickinson MTV ein klares “Fuck off!³, da der Sender “kaum noch Musik spiele³. Iron Maiden seien schließlich keine “Media Darlings³, so Dickinson.
Sie vermarkten “Iron Maiden³ im Internet lieber komplett in Eigenregie. Da die Umsätze bei CD-Verkäufen stark rückläufig sind, zählen Konzerte mittlerweile zu den Haupteinnahmequellen der Bands und sind somit sehr wichtig.
Bezahlangebote sind noch ungewohnt
Ohne die rechtliche Zustimmung der Künstler kann deren Part des Festivals nicht im Internet übertragen werden. “Das ist eigentlich nichts anderes als Pay-TV, weil der Sender oder Produzent in dem Moment entscheidet, wann etwas ausgestrahlt wird³, so Musikrechtspezialist und Rechtsanwalt Andrés Heyn.
“Dafür muss der Künstler das Senderecht für Web-TV an den Veranstalter übertragen.³
Und der Veranstalter lässt die Nutzer für den Live-Stream ab diesem Jahr bezahlen. In den letzten Jahren verfolgten bis zu 37 000 Zuschauer die kostenlose Übertragung. Jetzt wurde die Bild-Qualität wesentlich verbessert.
Außerdem können Nutzer im Web-TV Interviews und Konzertmitschnitte sehen.
Wer das Spektakel im Internet miterleben will, muss zwischen 4,90 und 7,90 Euro pro Tag bezahlen. Das Dreitages-Paket kostet 14,90 Euro. Dafür gibt es unter dem Wacken-Motto “Faster, Harder, Louder³ von morgens um elf bis nachts um drei Uhr die Live-Auftritte von Bands wie Nightwish, Sonata Arctica, Corvus Corax, Krypteria und Lordi.
Durch ein virtuelles Ticket bekommt man einen Zugangscode zum Live-Stream, der nach der Registrierung auf dem Musikportal rockalarm.com aktiviert wird.
Die Metal-Fans sollen durch die Community in Zukunft sogar entscheiden können, ob eine Band eine Zugabe spielt oder nicht, so Marcel Schleiff, Head of Filming and TV beim “Wacken Open Air³.
Bezahlangebote nicht effizient
Andrés Heyn, der viele Jahre als Justitiar bei Musikunternehmen wie Sony Music, Edel und Universal Music tätig war, zweifelt am Erfolg von Bezahlangeboten. “Für die Nutzer ist es ungewohnt, da die meisten Angebote im Internet bisher kostenlos sind³, so der Anwalt. So seien werbefinanzierte Webangebote meist erfolgreicher, innovativer und effizienter als Bezahlangebote.
Die Antwort der Fans folgte prompt in Foren und Blogs. Der Service sei zu teuer, man wolle keinen “Sesselpups-Metal³. Es ist also fraglich, ob viele headbangende Metal-Fans vor ihren Rechnern sitzen und ob das Live-Feeling des Festivals in die Wohnzimmer überspringt. Auch wenn die Aktion ein gutes Werbemittel sei, um vor allem jüngeres Klientel anzulocken, sieht Andrés Heyn die Gefahr, dass die Aufzeichnung wenig später auf Videoplattformen wie Youtube erscheint.
Änderungen im Urheberrecht und gewerblichem Rechtsschutz Die Durchsetzungsrichtline - Ein fauler Kompromiss
Dieses extrem kontrovers diskutierte Gesetz tritt am 01.09.2008 in Kraft.
Der Deutschen Bundestag hat am 11.April 2008 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie verabschiedet. Das Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt damit das geistige Eigentum.
Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weit gehend wortgleich geändert. Ferner passt das Gesetz das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Nachfolgenden wird nur zu ausgewählten Problemen des Urheberrechts Stellung genommen:
Einer der heftigsten Streitpunkte war die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs gegen Dritte - insbesondere Internet-Service-Provider -, den Rechteinhaber geltend machen können sollen, um so Informationen über Rechtsverletzer, etwa im Internet-Umfeld, zu erhalten und diese besser verfolgen zu können. Der § 101 UrhG sieht nun vor, dass der Dritte »im geschäftlichen Verkehr« und der Verletzer »in gewerblichem Ausmaß« gehandelt haben muss. Als Beispiel nannte Günter Krings (CDU) das Bereitstellen zum Download eines eines ganzen Musikalbums oder eines Films, der in Deutschland noch gar nicht angelaufen sei. Zudem haben sich die Koalitionäre auch auf eine Kostendeckelung bei Abmahnungen in einfach gelagerten Fällen gem. § 97 a UrhG-E auf 100 EUR geeinigt. Es gilt der der Richtervorbehalt, wenn es darum geht, dass Internet-Service-Provider so genannte Verkehrsdaten verwenden sollen, wozu insbesondere dynamisch vergebene und somit nur vorübergehend gespeicherte IP-Adressen zählen. Dass es sich bei diesen Regelungen wohl tatsächlich um hart errungene Kompromisslösungen handelt, wird an den Äußerungen des Abgeordneten Krings deutlich, der es bedauert, bei dem Drittauskunftsanspruch gegenüber dem zurückgeblieben zu sein, was in den meisten der anderen EU-Staaten geregelt worden sei.
Kommentar: Dieses Gesetzesvorhaben ist meines Erachten vollkommen missglückt. Der Begriff "im gewerblichen Ausmaß" beispielsweise ist extrem schwammig. Stellt man auf den Verletzer oder den konkreten Schaden ab, so ist die Frage wo hier die Grenze liegt.10, 100, 500, 1.000 mp3-files, 1 Film, 10 Filme, 20 Filme ? Die Schadenshöhe ist schwer nachweisbar.
Ich meine, dass bereits bei einem ganzen Album oder bei einem Film die Schwelle erreicht ist, denn dann sind gewerbliche Interessen auf Seiten der Verletzten tangiert sind und der Film/das Album wird nicht mehr gekauft, sondern eben aus dem Netz gesaugt wird. Leider ist es den Politikern nicht gelungen eine klare Regelung zu finden. Neuer Streit ist vorprogrammiert.
Der "Verkaufshit" DSL-Anschluss bei Arcor, Alice, T-Online usw. fährt weiter auf dem Rücken der Musiker und der Filmemacher, eben nicht nur der "Unterhaltungsindustrie", wie einige Kritiker meinen. Die Telekom-Firmen werben dann auch entsprechend auf den einschlägigen Download-Seiten für Ihre Flatrate-Angeboten und finanzieren illegale Seiten sogar mit. Die Musiker und Filmemacher würden sicher gern Ihre Abruf-Rechte selber in flexibler Weise anbieten. Angesichts der jetzigen "Umsonst-Kultur" ist dies aber kein gangbares Geschäftsmodell. Leider ist der Aufschrei der Kreativen (mit Ausnahme des "offenen Briefes an die Bundeskanzlerin) nicht deutlich genug vernehmen, so dass immer wieder nur von der "bösen, dummen Unterhaltungsindustrie" gesprochen wird. Diese spart nun notgedrungen beim Investment in Newcomerbands. Den mangelnden Nachwuchs an neuen Bands bekommen auch die Konzertveranstalter langsam zu spüren. Nur noch die "Dinosaurier" wie Herbert Grönemeier erreichen mit Ihren Tonträgern "Goldstatus". Und auch der kann auch nicht alle drei Monate auf Tournee gehen. Leider ist durch dieses missglückte Gesetzesvorhaben eine vernünftige Lösung, wie etwa der sog. OLIVENNES Pakt zwischen Providern und Rechteinhabern in Frankreich, in weite Ferne gerückt. Leider sieht es so aus, als sei es nur Frankreich möglich eine effiziente Regelung zu finden.
Was nützen die schönsten Rechte wenn man sie nicht durchsetzen kann? Auch der sog. ISP-Roundtable ist bisher wegen der Blockadehaltung der Provider nicht vom Fleck gekommen. Es bleibt abzuwarten wie die Novelle des Telemediengesetzes verläuft. Im Moment sieht es leider nicht so aus, als sei eine Verbesserung der Lage der Kreativen zu erwarten. Im Gegenteil.
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FILMRECHT:
Stopp der Herausbringung des Kinofilms "Rohtenburg" durch Oberlandesgericht.
Auf Antrag des Herrn Armin Meiwes, des sog. Kannibalen von „Rotenburg", Armin Meiwes, wurde der Senator-Film "Rohtenburg" mit einem Aufführungsverbot wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte belegt. Sein erster Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen den Kinostart war Ende Januar vom Landgericht Kassel noch abgelehnt worden. Nachdem Meiwes Berufung eingelegt hatte, ging der Fall an die nächsthöhere Instanz, an den in Kassel ansässigen 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt.Dieser begründet sein zugunsten von Meiwes ausgelegtes Urteil damit, dass der Spielfilm "sich sehr eng an dessen Lebensgeschichte und Persönlichkeitsmerkmale hält". Der Kläger konnte glaubhaft machen, "dass der Film 'Rohtenburg' in weiten Teilen eine detailgetreue Wiedergabe sowohl der ihm vorgeworfenen Straftat als auch von Einzelheiten seines Lebenslaufs und seiner örtlichen Umgebung enthält". Deswegen "könne keinem Zweifel unterliegen, dass die Verfügungsbeklagte sein Leben und seine Tat verfilmt habe, wobei dies in zum Teil reißerischer, verzerrter und ihn bloßstellender Weise geschehen sei". Die Verleihfirma sah diesen Zusammenhang nicht, jedoch liegt hier aufgrund der Vielzahl von Übereinstimmungen zwischen Film und Prozessdetails anscheinend tatsächlich eine rechtswidrige „Ausschlachtung der Ausschlachtung“ vor. Hierzu nahm Rechtsanwalt Andrés Heyn am 02.03.06 auch in der Nachrichtensendung „RTL-Nachtjournal„ Stellung
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MUSIKRECHT:
Selbstvermarktung für Nachwuchsbands: Im Internet spielt die Musik
Andrés Heyn im DPA-Interview
(veröffentlich z.B. am 22.04.09 bei az-web.de)
Da immer mehr Musik aus dem Netz beschafft und am Rechner gehört wird, sind Online-Musikvertriebe eine komfortable Alternative, um bekannt zu werden. Sie stellen die Songs von jedermann bei legalen Download-Shops wie dem iTunes Store oder Musicload ein. Dafür nehmen sie unterschiedlich hohe Gebühren. ... Bei welchem Dienst auch immer: Der Rechtsanwalt Andrés Heyn aus Hamburg rät, vor dem Vertragsabschluss die Konditionen zu studieren. «Typischerweise übertragen die Künstler die ,Abrufrechte' ihrer Stücke exklusiv an die Vertriebe», sagt der Experte für Vertragsrecht in der Musikbranche. Damit dürfen die Songs während der Vertragszeit außer auf der eigenen Website auf keinem weiteren elektronischen Kanal verkauft werden. In seltenen Fällen werden weitere Rechte abgegeben. Außerdem wird Heyns Erfahrung nach nur mit wenigen zum Download freigegebenen Songs Gewinn erzielt. Wollen sie kein Risiko eingehen, sollten Musiker ein Modell auswählen, das erfolgsabhängige Zahlungen statt Fixkosten vorsieht. ...
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Neue Entscheidung des BGH zum Tonträger-Sampling
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt. Zu dieser Frage gab es bisher nur die konträre und oft missverstandene Entscheidung des OLG Hamburg "Rolling Stones - Live in Atlantic City" (NJW-RR 1992,746), bei der ich für die Musiker am Verfahren beteiligt war. Nun werden in diesem Bereich neue Grundsätze gelten. Aus der Pressemitteilung des BGH:
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat.
Dabei haben die Beklagten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zwar - so der BGH - im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben. Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schützt die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers ist deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. Das Berufungsgericht hat es jedoch - so der BGH weiter - versäumt zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das Recht zur freien Benutzung berufen können. Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Danach kann auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist. Eine freie Benutzung ist allerdings in zwei Fällen von vornherein ausgeschlossen: Ist derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, befähigt und befugt, diese selbst einzuspielen, gibt es für eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Eine freie Benutzung kommt ferner nicht in Betracht, wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt (§ 24 Abs. 2 UrhG). Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob die Beklagten sich hins. des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger auf das Recht zur freien Benutzung berufen können. Anmerkung:
Schwierigkeiten wird sicher die Beantwortung der Frage machen, wann der Neuproduzent "befähigt und befugt" ist. Steht ein "Amateur" besser da als ein "Profi" wie Moses Pelham ? Das überzeugt nicht. Wann ist der nötige Abstand zum Erstwerk gegeben ? Soweit der BGH für eine freie Benutzung die gleiche Messlatte anlegt wie bei der Entscheidung "Stefan Raab" im Bereich der Ausschnittsrechte, ist das Urteil konsequent in der Übertragung der dort genannten Grundsätze. Sobald eine Melodie ins Spiel kommt ist allerdings eine freie Benutzung nicht möglich. Es bleibt insoweit bei dem problematischen Grundsatz des "starren Melodienschutzes". Die beiden Titel sind mit dazu gehörigem Video bei www.de-bug.de zu finden.
Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 - Metall auf Metall LG Hamburg - Urteil vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99 OLG Hamburg - Urteil vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05, GRUR-RR 2007, 3 = ZUM 2006, 758
Rechtsanwalt Andrés Heyn im Interview mit einer Dance-Musik Zeitung:
Was kann eine Rechteverwertungsgesellschaft wie die GEMA heutzutage für den Künstler leisten. Ab wann lohnt sich der Eintritt in GEMA & Co?
Die GEMA nimmt die Rechte an Kompositionen (nicht an Tonaufnahmen !) ihrer Mitglieder wahr. Die zur kollektiven Verwertung an die GEMA übertragenen Rechte ergeben sich aus dem Berechtigungsvertrag, den die GEMA mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern abschließt. Durch diesen Vertrag bindet man sich also weit gehend an ein mehr oder weniger gut funktionierendes, aber recht starres System.
Wenn man Mitglied wird, kümmert sich die GEMA um die Vergabe der Lizenzen und auch die Überprüfung der Nutzungen der angemeldeten Werke. Es gibt aber auch die Möglichkeit einer anderen europäischen Verwertungsgesellschaft beizutreten. Eine Mitgliedschaft lohnt sich, wenn Verwertungen zu erwarten sind (etwa Einnahmen aus Radio, TV, Tonträger, Online), die man selber nicht alle kontrollieren kann.
Wie wird GEMA beim Trackkauf abgerechnet? Wer zahlt die Gebühren, wie kommt sie dem Komponisten zugute?
Der GEMA-Tarif für Music-On-Demand Dienste ist auf der Homepage der GEMA
(www.gema.de) abrufbar und sieht eine Lizenz von 15 %, die der Content Provider (nicht das Label !) vom Netto-Endnutzerpreis zu entrichten hat. Die Mindestvergütung beträgt 0,125 Cent bei "bezahlten" Downloads und 0,1875 Cent bei "kostenlosen" Downloads. Dies führt bei solchen "Promotions" immer wieder zu Schwierigkeiten. Ein weiteres Problem ist, dass diese GEMA bei Spieldauern von über 5 Minuten darüber hinaus (!) für jede weitere Minute 20 % der Vergütung zusätzlich berechnet. Das führt bei Dance-Musik natürlich zu unangemessen hohen, ja sogar meines Erachtens die Content Provider im Dancebereich evident diskriminierenden Abgaben und einem riesigen Verwaltungsaufwand. Ein weiteres, heikles Thema ist, dass die GEMA die Rechte nur für Deutschland und nicht für Europa insgesamt lizenziert. Dies führt bei den Music Content Providern zu eklatanten Rechtsproblemen. Die GEMA rechnet die vom Content Provider an sie gezahlte Lizenz dann an den Künstler ab.
Wie viel vom Track bekommt wer?
Im Prinzip die obige Lizenz, abzüglich einer Kommission der GEMA. Dies richtet sich aber vor allem nach der Vereinbarung mit dem Musikverlag.
Man kann aber auch einen eigenen Verlag gründen. Hierzu sollte man sich anwaltlich beraten lassen.
Ist es in einer immer weiter globalisierten Welt nicht ratsam eine "internationale" Organisation mit der Vertretung der Kompositionsrechte zu beauftragen ?
Es gibt leider keine "europäische Urheberrechtsgesellschaft" für Online-Rechte. Die Verwertungsgesellschaften sind untereinander im heftigen Streit darüber, ob eine europäische Nutzungslizenz vergeben werden kann.
Sie sind noch nicht wirklich in der digitalen Welt angekommen und beharren auf ihren nationalen Territorien. Eine recht progressive Haltung nimmt dazu die BUMA-STEMRA ein. Die weitere Entwicklung ist abzuwarten. Allerdings sind die Content Provider meist auch keine Wohltätigkeitsvereine und machen den Verwertungsgesellschaften bei Tarifauseinandersetzungen (etwa über die Interessenvereinigung BITKOM) das Leben schwer.
Nun kostet jeder Stream und jedes spielen eines Tracks Geld welches an die nationale Rechteverwertungsgesellschaft abzuführen ist. Schadet das nicht dem Künstler, der vielleicht auch mal einfach so Tracks verschenken möchte um Promotion für sich zu machen. Würde er dann nicht z.B. den Webmaster haftbar machen weil er unrechtmäßig Tracks weitergibt?
Wie oben erwähnt, ist bei "kostenlosen" Downloads eine Lizenz von 0,1875 einschlägig. Die GEMA ist in diesem Bereich leider höchst unflexibel. Diese Lizenz kann nicht vermieden werden wenn der Komponist in der GEMA ist. Der Komponist kann mit dem Content Provider nur eine Rückvergütüng vereinbaren, nicht aber einen Verzicht oder eine Schenkung im Namen der GEMA erklären.
Das ist natürlich ein höchst bürokratisches Verfahren.
Inwiefern machen sich Webmaster generell haftbar, wenn Sie Tracks oder auch DJ Mixe online veröffentlichen und was machen zum Beispiel Communities wie MySpace das sie es dürfen. Zahlen die für jeden gestreamten Track in einem MySpace Profil eine Gebühr an eine Verwertungsgesellschaft?
Content Provider, die ohne eine entsprechende Lizenz Kompositionen zum Download anbieten, begehen eine Urheberrechtsverletzung, die zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben kann. Durch "user generated Content" in Plattformen wie YouTube, MySpace etc. werden häufig Urheberrechte Dritter verletzt. Die GEMA geht hiergegen wie etwa im Falle Rapidshare mit einstweiligen Verfügungen vor. Ob eine "Störerhaftung" von Content Providern für die zum Abruf gestellten Inhalten besteht, ist von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen und auch die Gerichte sind hier nicht zu einheitlichen Ergebnissen gekommen. Kern des Streits ist die Frage, inwieweit Zugangsanbieter und Plattformen für Inhalte Dritter einer Störerhaftung für die durch Dritte begangenen Urheberrechtsverletzungen unterliegen. Auch auf Gesetzesebene ist hier vieles im Fluss, etwa beim Gesetzgebungsverfahren für die sog. Durchsetzungsrichtlinie. Im Sinne der Künstler und dem Schutz ihrer Rechte wäre meines Erachten ein direkter, zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Service-Provider wegen illegaler Downloads Dritter einzuführen. Im Moment sieht es aber nicht so aus, als ob dieser Anspruch vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt wird.
Wie kann ein Veranstalter dafür sorgen das sein GEMA-Beitrag an die nationale Rechteverwertungsgesellschaft auch den Künstlern zugute kommen die bei ihm auf der Party spielen bzw. den Komponisten, die gespielt werden?
Er sollte seine Party bei der GEMA anmelden und dort eine Titeliste mit der DJ-Setlist abgeben. Wenn DJs mit einem PC auflegen, dann sollte dies auch keinen Aufwand darstellen. Der DJ und der Club unterstützt damit auch die Komponisten/Künstler, die wirklich bei diesen Veranstaltungen gespielt werden. Das Geld landet dann nicht nach Maßgabe irgendwelcher uralten "Schlager-Evergreens" in einer "black box" bei der GEMA.
Außerdem hat die GEMA endlich folgendes Verfahren eingeführt:
Die GEMA lizenziert mechanische Musikwiedergaben in Diskotheken nach dem Tarif M-U III 1c. Zu den insgesamt in Deutschland ca. 3.500 erfassten Tanzflächen zählen überwiegend Diskotheken, aber auch andere Tanzbetriebe mit unterschiedlichen Musikangeboten.
Aus dieser vielschichtigen Menge werden a. 100 Tanzflächen statistisch so ermittelt, dass durch einstündiges Programm-Monitoring pro Woche und Tanzfläche das gesamte Spektrum der in einem Jahre wiedergegebenen Musiktitel repräsentativ abgebildet wird. Die zu untersuchende Gesamtmenge ist die jährliche Menge aller Musikwiedergaben in inländischen Diskotheken und diskothekenähnlichen Betrieben. Mit Hilfe der statistischen Stichprobe wird ermittelt, welcher Anteil der Gesamtspieldauer aller Musikwiedergaben auf einen bestimmten Musiktitel entfällt. Für diese Art von Diskothekenmonitoring wurden spezielle Mitschnitt-Geräte entwickelt, die direkt an den Mischpulten installiert sind. Die Auswertung der Aufzeichnungen erfolgt durch ein von der GEMA beauftragtes Unternehmen (Fa.
Media Control GmbH & Co. KG, Baden-Baden), das dafür Musikspezialisten und nach Möglichkeit auch maschinelle Identifikationstechniken einsetzt.
---------- Ende des Interviews ------------------------------------------
Die Europäische Kommission entscheidet im Kartellrechtsverfahren gegen den Weltverband der musikalischen Verwertungsgesellschaften CISAC und 24 europäische Verwertungsgesellschaften.
Die EU-Kommission hat im Kartellverfahren gegen den internationalen Dachverband der Musik-Verwertungsgesellschaften (CISAC) eine Entscheidung getroffen. Sie stellt existierende Gegenseitigkeitsvereinbarungen nicht generell in Frage, untersagt aber zwei darin enthaltende Beschränkungen. So will die Kommission ermöglichen, dass die Verwertungsgesellschaften Urhebern und Nutzern von Musikrechten ein breiteres Angebot bieten können. Außerdem will sie einen stärkeren Wettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften fördern.
Künftig sollen Urheber selbst eine Verwertungsgesellschaft auswählen dürfen oder auch wechseln können. Eine dem entgegenstehende und nun von der Kommission verbotene Mitgliedschaftsklausel werde derzeit von 23 Verwertungsgesellschaften angewendet. Die Kommission untersagte zudem von 17 Verwertungsgesellschaften befolgte Gebietsbeschränkungen, denen zufolge die Verwerter keine Rechte an Lizenznehmer außerhalb ihres Landesgebiets vergeben konnten.
Solche Gebietsbeschränkungen seien die Grundlage für eine eine strikte Aufteilung des Marktes nach einzelnen Staaten, erläutert die EU-Kommission.
Gewerbliche Nutzer wie der Sender RTL oder der britische Online- Musikanbieter Music Choice, die sich bei der Kommission darüber beschwert haben, müssten momentan mit jeder nationalen Verwertungsgesellschaft einzeln verhandeln, wenn sie europaweite Mediendienste anbieten wollen.
Die EU-Kommission meint, nun könnten Verwertungsgesellschaften über die Dienstleistungsqualität und die Verwaltungskosten miteinander um Kunden konkurrieren. Hierdurch entstünden Anreize, effizienter zu arbeiten. Die Kommission habe versucht, das Verfahren gütlich beizulegen. CISAC und 18 Verwertungsgesellschaften hätten Verpflichtungszusagen angeboten, doch hätten Sendeanstalten, Contentanbieter und einige Verwertungsgesellschaften kritisiert, dass der Erwerb von europaweiten Lizenzen für gewerbliche Nutzer auch dann noch schwierig wäre. Vor kurzem hatte der Dachverband europäischer Komponisten und Texter (European Composer & Songwriter Alliance, ECSA) Partei für die CISAC ergriffen. Er befürchtet, dass vor allem kleinere Verwerter und kulturelle Nischen vernichtet werden könnten. Die Entscheidung der EU könne zu Einkommensverlusten bei den Kulturschaffenden führen. Zudem würde der Markt eher noch mehr fragmentiert und der Zugriff der Öffentlichkeit auf Kulturprodukte erschwert. (Quelle: www.heise.de)
Kommentar: Die Entscheidung der EU-Kommission ist zu begrüßen. Gerade für mittelständischen Downloadportale wäre es ein unsäglicher Zustand, wenn Sie mit ca. 20 verschiedenen Verwertungsgesellschaften Verträge abschließen und zu verschiedenen Tarifen abrechnen müssten. Es ist höchste Zeit, dass der europäische Gedanke und der des Wettbewerbs auch bei den Verwertungsgesellschaften greift. Das Ende der dort vorherrschenden langsamen und ineffizienten Bürokratie ist schon seit langem überfällig. Ein erschwerter Zugriff auf kulturelle Produkte ist nicht zu erwarten, sondern ein schnellerer Zugriff. Kostenvorteile sollten auch an die Urheber weiter gegeben werden.
Hamburg - Eigentlich hatte die Musikbranche gehofft, das Schlimmste überstanden zu haben.
Jahrelang hatten die Plattenbosse Zeter und Mordio gerufen, weil illegale Musiktauschbörsen und raubkopierte CDs für rapide sinkende Umsätze sorgten. Dann kam im vergangenen Jahr mit den legalen Internetangeboten von iTunes oder Musicload die ersehnte Wende. Die Nutzer zahlen seitdem 99 Cent oder 1,29 Euro pro Song. Gerd Gebhardt, Chef der deutschen Phonoverbände, konnte deshalb vor zwei Wochen die frohe Botschaft
verkünden: "Für 2005 erwarten wir eine stabile Marktentwicklung, ab 2006 dann wieder leichte Zuwächse."
Doch möglicherweise geht die Rechnung nicht auf. Zwar verzeichnen die legalen Musikanbieter im Netz steigende Nutzerzahlen. Allein der weltweite Marktführer iTunes vermeldete gerade den 300millionsten "downgeloadeten" Song. Doch illegale Anbieter treiben weiter ihr Unwesen. Bis zu einer Milliarde Songs werden Monat für Monat nach Schätzungen von Experten über illegale Plattformen "getauscht". Und dazu droht den legalen Musikbörsen jetzt noch ein harter Wettbewerb von Anbietern aus Rußland, der Ukraine und Spanien, die nach eigenen Angaben legal Musik über das Netz vertreiben. Allerdings zu Preisen, bei denen iTunes und Musicload nicht konkurrieren können. Zwei Cent pro Megabyte, also zwischen fünf und acht Cent kostet das Herunterladen eines Songs von ABBA bis ZZ Top etwa beim russischen Anbieter AllofMP3.com, ein ganzes Album ist dort schon für 50 oder 70 Cent zu haben. Ähnliche Preise verlangt auch der Anbieter Media Club (mcclub.te.net.ua) aus der Ukraine. Bezahlt wird per Kreditkarte oder anonym und weniger risikoreich über etablierte Internetbezahlsysteme wie PayPal und WebMoney.
Allerdings: Titel wie Nenas Chartstürmer "Liebe ist" oder die einfühlsamen Ballade "Symphonie" von Silbermond sucht man bei den Anbietern aus der Ukraine vergebens. Und auch aus Spanien kommt ein verlockendes Angebot. Weblisten.com bietet Musikdateien im Format MP3 als Abo-Modell an: Neun Euro kostet eine Nacht, 29 Euro ein Monat unbegrenztes Download-Vergnügen. Insgesamt 300 000 Titel stehen zur Auswahl.
Doch das Treiben von AllofMP3.com und Co. stößt auf heftige Kritik der Musikbranche. "Das Herunterladen aus offensichtlich illegalen Quellen ist in Deutschland verboten", sagt Hartmut Spiesecke, Sprecher des Bundesverbands der Phonographischen Wirtschaft, dem Abendblatt. Seine Begründung: Die Anbieter mit den verlockend günstigen Preisen hätten die notwendigen Rechte für den Vertrieb in Deutschland nicht eingeholt. Vier Arten von Rechteinhabern müßten dem laut Gesetz aber zustimmen: Texter, Komponist, Interpret und Tonträgergesellschaft.
Die Betreiber der Billigmusikanbieter im Netz sehen das anders. "Wir teilen alle Einnahmen mit dem Plattenlabel oder Künstler", heißt es beim Media Club aus der Ukraine. AllofMP3.com verweist auf eine Lizenz der staatlichen Verwertungsgesellschaft ROMS. Der Weltverband der Musikindustrie (ifpi) argumentiert dagegen, daß das Angebot der Russen offenkundig auf westliche Konsumenten ausgelegt ist. Doch der Versuch, strafrechtlich gegen AllofMP3.com vorzugehen, scheiterte Anfang März. Die Behörden in Moskau lehnten das Ansinnen ab. Die Begründung: Man könne sich nicht mit dem digitalen Transfer von Musik befassen, sondern nur mit dem Verkauf "realer" Ware.
Operiert AllofMP3.com nun legal oder nicht? Der Hamburger Anwalt und Spezialist für Musikrecht Andrés Heyn spricht von einer "Grauzone". Es sei aber für jeden erkennbar, "daß die Leute, die die Musik verkaufen, keine Rechte daran haben", so Heyn zum Abendblatt. Es sei zudem ein krimineller Hintergrund zu vermuten. Daß die Phonoindustrie die Nutzer nicht verfolge, sei daher "nicht konsequent". Allerdings sind sich viele Experten einig, daß Nutzer, die nur für den privaten Gebrauch konsumieren, ohnehin keine Strafe erwartet.
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